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Wo Menschen geschäftlich zusammenkommen sind ein paar einfache Regeln unvermeidlich. Das Ziel der nachfolgenden Ordnung und AGBs ist es jedoch nicht, Einschränkungen in der individuellen Entfaltung vorzunehmen. Vielmehr steckt hinter jeder unserer Regeln das Bestreben, die Freiheit von Mensch und Tier in harmonischem Einklang zu sichern. Die artgerechten Bedürfnisse der Tiere werden jedoch immer vorangestellt.

Update: Einen Schlüssel für Einsteller gibt es aufgrund schlechter Erfahrungen ab November 2012 nicht mehr.

Zusammenfassung

1.
Zum Betrieb gehören sämtliche Weiden (auch uneingezäunte), Stallungen, Unterstände, Geräte und Nutzartikel, Hof und Nebengebäude.
2.
Unbefugten ist das Betreten des Betriebsgeländes nicht gestattet. Dies gilt auch für Heulager, Kammern und aller sonstigen Nebenräume.
3.
Das Rauchen ist ausdrücklich und feuerpolizeilich auf allen Teilen des Betriebes und des zugehörigen Geländes, inklusive Weiden und Wege verboten. Dies gilt auch für die uneingezäunten Weiden und Betriebsgrundstücke.
4.
Hunde sind auf dem Betriebsgelände generell verboten, dies gilt insbesondere für die eingezäunten Weiden. Ausnahmen werden nur von der Hofherrin ausdrücklich zugelassen. Es besteht immer Leinenzwang.
5.
Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Tier mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pensionsbetreibers/ Pflegers artgerecht zu halten, zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Einsteller mitzuteilen.
6.
Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Privattiere, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Tieren oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonstwie an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
7.
Die Weiden werden vom Betrieb zugeteilt. Eigenmächtiges Verbringen der Tiere auf Weiden ohne Rücksprache ist nicht gestattet.
8.
Alle Tore sind in ihrem Schließzustand zu belassen.
9.
Herdmanagemententscheidungen bleiben dem Betrieb überlassen. Dies betrifft unter anderem Weidehaltung, Weidenutzung, Herdzusammensetzung, Futtermittel, Zeiten, Betretrechte, .... Anweisungen der Hofherrin zum Managements der Herde und des Betriebes sind Folge zu leisten. Dargebrachte Ideen werden zur Kenntnis genommen. Die endgültige Entscheidung verbleibt jedoch beim Betrieb.
10.
Bei Entfernen von Pensionstieren von der Weide (auch kurzfristig) ist eine entsprechende Notiz zu hinterlassen.
11.
Die Hofherrin behält sich vor, Einsteller temporär vom Betreten des Betriebsgeländes abzuweisen, wenn das Führen des Betriebes und des Gewerbes dies verlangt. Ein solcher Fall kann vorliegen bspw. bei Therapiestunden, Gästeführungen, Training, medizinische Versorgungen, etc. Einer solchen Anweisung ist immer sofort Folge zu leisten. Die Hofherrin wird den Zeitpunkt bekanntgeben, an dem dieses Betretungsverbot aufgehoben ist.
12.
Prinzipiell haben Besucher außer den Einstellenden keinen Zutritt zum Betriebsgelände und der Betrieb haftet für keine Besucher oder Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten. Anfragen müssen mind. 4 Stunden vorher an die Hofherrin gerichtet werden. Kann die Hofherrin nicht erreicht werden, ist das Betreten des Betriebsgeländes von Besuchern nicht gestattet. Dies gilt auch für mitgebrachte Freunde, Bekannte und Familie des Einstellers. Besucher sind prinzipiell nicht versichert. Der Einsteller haftet für alle Schäden des Besuchers, den er mitbringt. Ebenso haftet der Betrieb nicht für Besucher, die vom Einsteller mitgebracht werden - weder erlaubt noch unerlaubt. Die Haftung ist komplett und in jedem Fall vom Einsteller für den jeweilig mitgebrachten Besucher zu tragen. Dies gilt auch, wenn sich die Betriebsleitung auf dem Gelände befindet.
13.
Der Betrieb kann auch ohne vorherige Zustimmung im Namen des Einstellers einen Tierarzt beauftragen, wenn die Hinzuziehung aus der Sicht des Betreibers notwendig ist. Der Einsteller ist aber unverzüglich hierüber zu informieren. Die Kosten sind vom Einsteller zu tragen.
14.
Die Entwurmung der Tiere erfolgt mindestens zweimal im Jahr nach einem Entwurmungsplan, wobei der komplette Bestand zur gleichen Zeit mit dem jeweils gleichen Präparat behandelt wird. Jeder Tierbesitzer ist herzlich dazu eingeladen, die Weide und den Unterstand des jeweiligen Tieres regelmäßig von Dung zu säubern. Dies geschieht auf freiwilliger Basis und ist nicht abrechenbar.
15.
Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Tierbestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens einem Tierarzt alle zum Schutze der Tiere erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Tierbesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung dieser Tiere verlangen.
16.
Für eingestellte Pensionstiere sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und als Nachweis dafür ist ein Kopie der jeweilig gültigen Versicherungspolice vorzulegen.
17.
Alle Tiere älter als 1 Jahr sollten halfterführig sein.
18.
Der Einsteller ist verpflichtet, dem Betrieb unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn sich die Eigentums-/Besitzrechte ändern.
19.
Pensionskosten werden vertraglich vereinbart. Bei Veränderungen der Betriebskosten (Energie-, Futter-, Einstreu-, Arbeitskosten) gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der letzten Preisanpassung, ist der Betrieb berechtigt, nach einer vorigen Ankündigung von 10 Tagen mit Beginn des darauf folgenden Monats eine die Betriebskostensteigerung berücksichtigende, angemessene Veränderung des Pensionspreises zu verlangen, ohne daß es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Der Einsteller hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten nach Ankündigung der Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt ist, oder vom Betrieb nicht bestritten wird. Die Einstellgebühren sind bis Monatsfünften für den aktuellen Monat per Überweisung auf das Konto des landwirtschaftlichen Betriebes zu entrichten. Bereits gezahlte Beträge können nur unter Einbehalt der derzeit gültigen Mehrwertsteuer rückerstattet werden.
Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen ein Pfandrecht an dem Pensionstier des Einstellers und ist befugt, sich aus dem Pfand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über das Pfandrecht beim Mietvertrag zu befriedigen. Bei Verzug der Pensionkosten macht der Betrieb vom Zurückbehaltungsrecht des Pensionstieres Gebrauch. Sollte die Pension auch weiterhin nicht gezahlt werden, hat der Betrieb das Recht, das Tier zur Deckung der Kosten nach 3 Monaten Nichtzahlung zu verkaufen. Der Verkaufspreis wird abzüglich der aufgelaufenen Einstellkosten und einer Verkaufsprovision von 15% zuzüglich MwSt. an den Einsteller gezahlt.
20.
Ein Schlüssel pro Einsteller zu einem Weideschloß kann jederzeit auf Kosten des Einstellers nachgefertigt werden. Sollte dieser Schlüssel verlorengehen, ist auf Kosten des Einstellers ein entsprechendes wasserdichtes Schloß, 2 Hofschlüssel und die Schlüssel für die anderen Einsteller zu tragen. Sollte das Schloß aufgrund Alterserscheinungen nicht mehr richtig funktionieren, behält sich der Betrieb vor, ein neues Schloß zu besorgen. Die neuen Schlüssel für ihren eigenen Gebrauch sind dann vom Einsteller zu tragen. Sollte der Einstellvertrag gekündigt werden oder auslaufen ohne Verlängerung, sind sämtliche Schlüssel zum Betriebsgelände - auch selbst bezahlte - ohne Kostenanspruch am Tag der Tierverbringung an den Betrieb zu übergeben. Erfolgt dies nicht, wird ein Schloßtausch notwendig. Die Kosten hierfür trägt der (Ex-)Einsteller.
21.
Bei Notfällen ist die Hofherrin immer zu kontaktieren - auch außerhalb der Öffnungszeiten. Ansonsten bitten wir um die Respektierung der Privatsphäre der Bewohner des Hofes in Bezug auf Öffnungszeiten und Haus.
22.
Diese Ordnung ist Bestandteil des Einstellvertrages. Dem Einsteller obliegt die online-Einsicht. Erhebliche Änderungen werden vom Betrieb mitgeteilt. Dies kann auch mündlich erfolgen.
23.
Diese Fassung der Betriebsordnung tritt zum 1.9.2009 in Kraft.
24.
Zusätzliche Fütterungen des Pensionstieres sind dem Betrieb mitzuteilen, damit die artgerechte Fütterung und Versorgung des Tieres entsprechend angepaßt werden kann. Das zusätzliche Füttern von nichteigenen Tieren durch den Einsteller ist strikt verboten. Das Füttern des eigenen Tieres innerhalb der Gruppe bitte entsprechend anpassen, damit kein Futterneid bei den anderen entsteht und das eigene Tier dann evtl. Probleme innerhalb der Herdenstruktur hat. Die Betriebsleitung behält sich die Möglichkeit einer Ermahnung vor, wenn das Pensionstier nicht artgerecht durch den Einsteller gefüttert wird.
25.
Neuweltkameliden sind Tagtiere. Die Nachtruhe ist zu respektieren. Bei Dunkelheit ist die Weide daher zu verlassen. Ausnahmen sind medizinische Notfälle, bei denen die Hofherrin zu unterrichten ist.
26.
Neuweltkameliden sind streßanfällig. Der Betrieb stellt ein gutes Mittel zwischen Ruhe und Arbeit mit den Tieren her. Zusätzliche Aktionen des Einstellers sind anzukündigen. Der Betrieb wird versuchen, diese in den Plan zu integrieren, behält sich aber das Recht vor, Aktionen abzuwehren, wenn sie dem Wohl der Tiere stark abkömmlich sind.
27.
Sollte Personal vorhanden sein: Personal darf nur im Rahmen der ihm vom Betrieb erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an die Betriebsleitung und nicht an das Personal zu richten.
28.
Anträge und Beschwerden sind an die Betriebsleitung zu richten.
29.
Alle Nutzungen, die eine Qualitäts- und Gebrauchsminimierung von Betriebsgelände oder Betriebsgut nach sich ziehen, sind zu unterlassen. Sollte doch etwas schiefgehen, ist dies der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.
30.
Wenn Wanderungen vom Betrieb aus durchgeführt werden, kann der Einsteller mit seinem eigenen Tier mitkommen - allerdings nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch die Hofherrin.
31.
Der Einsteller erklärt sich mit der Haltung der Tiere (Offenstallhaltung) und Einzäunung einverstanden. Sollte aus medizinischen Gründen eine zeitweilige Änderung der Aufstallung erfolgen, wird dies zwischen Betriebsleitung und Einsteller - auch mündlich und fallspezifisch - geklärt.
32.
Auf unserem Hof gibt es oft viel Arbeit – wenn jemand das Bedürfnis für ein längeres
Gespräch hat, vereinbart bitte einen Termin oder packt beim Reden mit an! :)
33.
Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung und die AGB verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
Obwohl es viel klingt, sind eigentlich fast alle obigen Punkte selbstverständlich. Das Wohl der Tiere steht bei uns an oberster Stelle und wir scheuen auch keinen nötigen Mehraufwand, um die arttypische Lebensqualität der Tiere zu erhalten - unabhängig, ob es unsere eigenen oder Pensionstiere sind. Wie behandeln die Tiere mit Respekt und Verstand.

Wir hoffen auf eine angenehme Zusammenarbeit zum Wohle der Tiere,
Anita vom Märkischen Lamahof.

 

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AGB und Betriebsordnung für Einsteller